II. Abgestufte Darlegungslast gilt für den Arbeitgeber auch bei einer Kündigung aufgrund eines Interessenausgleiches mit Namensliste, Arbeitsgericht Dresden vom 21.01.2009

Ein Arbeitgeber kann sich nicht erfolgreich im Kündigungsschutzverfahren nur auf die Argumentation der Überprüfbarkeit der Sozialwidrigkeit der Kündigung auf grobe Fehlerhaftigkeit im Sinne von § 1 V KSchG zurückziehen, ohne die wesentlichen Gründe und die Sozialauswahl dargestellt zu haben. Im Rahmen der abgestuften Beweislast hat auch in diesem Fall zunächst der Arbeitgeber die für den Kündigungsausspruch maßgeblichen Tatsachen sowie zur ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung vorzutragen. Unterlässt der Arbeitgeber ein solches, ist nach einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Dresden zugunsten des Arbeitnehmers zu entscheiden.

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