I. Sittenwidrige Lohnzahlung an Arbeitnehmer/in rechtfertigt Nachzahlung

Die Zahlung eines Bruttoverdienstes von 5,20 € in der Stunde an eine Arbeitnehmerin eines Textildiscountunternehmens kann hiernach sittenwidrig sein, wenn die Höhe der Lohnzahlung im Arbeitsvertrag so niedrig bemessen ist, dass diese in einem erheblichen Widerspruch zur taxmäßigen Vergütung gemäß § 612 BGB liegt.

Anhaltspunkte hierfür können sich auch aus dem Vergleich mit einem Tarifvertrag für die Vergütung einer gleichwertige Tätigkeit ergeben. Wie auch das Arbeitsgericht Dortmund in der ersten Instanz entschieden hatte, erachtete das Landesarbeitsgericht Hamm die Bezahlung von 5,20 € brutto in der Stunde für sittenwidrig und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung eines Stundensatzes von 8,21 € brutto.

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