RECHTSGEBIETE

Es wird darauf hingewiesen, dass nach der anwaltlichen Berufsordnung nur ein Teil der anwaltlichen Tätigkeit, unterteilt in Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte, öffentlich dargestellt werden kann. Die Bearbeitung weiterer Fachgebiete durch einen Rechtsanwalt wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt.

I. Tätigkeitsschwerpunkte

II. Interessenschwerpunkte

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